Positives Recht

Positives Recht oder gesatztes Recht ist das „vom Menschen gesetzte Recht“.[1] Der Gegenbegriff ist das überpositive Recht oder Naturrecht.[2] Anschaulich erklärt ist positives Recht das Recht, das vom Menschen erschaffen wird, während Naturrecht vom Menschen bloß entdeckt wird.

Der Ausdruck wird spezifisch in der Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie verwendet.

Der deutsche Ausdruck ist eine Lehnübersetzung des lateinischen ius positivum. „Positiv“ (von lateinisch ponere „setzen“, Partizip positum „gesetzt“) bedeutet dabei insbesondere „durch Rechtsetzung entstanden“ oder „durch Rechtsprechung entstanden“.

Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht[3] – soweit als Rechtsquelle anerkannt.

  1. E. Waibl, F. J. Rainer: Basiswissen Philosophie. facultas.wuv, Wien 2007, Nr. 864.
  2. Klaus F. Röhl, Hans Christian Röhl: Allgemeine Rechtslehre. 3. Auflage. C. Heymanns, Köln [u. a.] 2008, § 34 II, S. 291: „Der Begriff des positiven Rechts erhält seine Bedeutung erst vor dem Hintergrund des Naturrechts als Gegenbegriff.“
  3. Klaus F. Röhl, Hans Christian Röhl: Allgemeine Rechtslehre. 3. Auflage. C. Heymanns, Köln [u. a.] 2008, § 34 I, S. 291.

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